EU-Gesellschaftsrecht

Unternehmen mit Sitz in EUROPA (Europäische Union) mit einer gemeinschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können alle auf sixrace.it zum Verkauf stehenden Produkte kaufen, ohne die italienische Umsatzsteuer von 22 % zu zahlen.

Der Kaufpreis ist daher der auf der Website sichtbare Preis geteilt durch 1,22.

Beispiel für die Berechnung des italienischen Mehrwertsteuerrabatts (22 %) auf ein Produkt mit einem auf der Website sichtbaren Verkaufspreis von 100 €:

Preis sichtbar auf der Website 100 €

100 € / 1,22 = 81,96 € -> Dies ist der Kaufpreis für alle Unternehmen mit einer EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Das Verfahren ist sehr einfach, das Unternehmen, das von der Mehrwertsteuerermäßigung profitieren möchte, muss:

1) Kaufen Sie die auf der Website angezeigten Produkte.

2) Senden Sie eine E-Mail mit der Kaufanfrage ohne Mehrwertsteuer unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

3) Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss über das elektronische Umsatzsteuer-Datenaustauschsystem (VIES) (Link am Ende dieses Abschnitts) verifizierbar sein.

4) Der zu zahlende Betrag wird um die Mehrwertsteuer ermäßigt oder im Falle eines bereits bezahlten Kaufs wird eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer ausgestellt.

https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/

Private Regelungen EX-UE

Privatkunden, die nicht in der EU ansässig sind, können eine Mehrwertsteuerrückerstattung nach folgendem Verfahren erhalten:

1) Kaufen Sie die Produkte auf der Website und zahlen Sie den vollen Betrag

2) Bringen Sie die PR mitodotti außerhalb der Europäischen Gemeinschaft innerhalb von 3 Monaten nach dem Kauf

3) Senden Sie innerhalb von 4 Monaten nach dem Kauf eine Kopie der Verkaufsrechnung mit einem Zollvisum

4) Mehrwertsteuerrückerstattung erhalten (22%).

Beispiel für die Berechnung des italienischen Mehrwertsteuerrabatts (22 %) auf ein Produkt mit einem auf der Website sichtbaren Verkaufspreis von 100 €:

Preis sichtbar auf der Website 100 €

100 € / 1,22 = 81,96 € -> Dies ist der Kaufpreis für Privatpersonen ohne Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft.

Referenzgesetzgebung:

Ab dem 1. September elektronische Übermittlung der Rechnungen für den steuerfreien Einkauf an die Zollverwaltung. Dies ist ein Zwischenschritt, der zur Ausstellung des Dokuments auf Papier durch den Übertragenden mit der Phase der Erteilung des Visums durch die genannte Agentur hinzugefügt wird.

Es ist mit der Kunst. 38-quater, Präsidialdekret 633/1972, dass der Gesetzgeber festgelegt hat, dass der Verkauf von Waren an Personen mit Wohnsitz oder Wohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen ohne Anwendung der Mehrwertsteuer erfolgen kann.

Die sogenannten „privaten Verbraucher“ mit Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb der EU können Waren ab einem Betrag von 154,94 Euro (inkl. MwSt.) erwerben, ohne der genannten Steuer zu unterliegen oder gegebenenfalls die Steuer zu zahlen Anspruch auf eine spätere Rückerstattung gemäß dem oben genannten Art. 38-Quarter, Präsidialdekret 633/1972.

AbAm 01.09.2018 (ursprünglich war das Stichtagsdatum jedoch ab 01.01.2018 vorgesehen und später auf den 01.09.2018 verlängert) muss die Ausstellung der Rechnung über die betreffenden Umsätze erfolgen durch den Übertragenden elektronisch, wie in Absatz 1 der Kunst gefordert. 4-bis, Gesetzesdekret 193/2016, geändert durch Absatz 1088, der Kunst. 1 des Gesetzes 205/2017 (Haushaltsgesetz 2018).

Aber gehen wir der Reihe nach vor. Bei Vorliegen von zwei Voraussetzungen, nämlich dass der Käufer eine "private" natürliche Person ist (subjektive Voraussetzung) und dass sich das Geschäft auf Waren bezieht, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt sind, für einen Gesamtbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer, höher als 154,94 (objektives Erfordernis) muss der Übertragende eine Rechnung ausstellen, in der alle nach Art. 21 des gleichen Mehrwertsteuererlasses, wobei die Angaben des Reisepasses des Kunden darauf zu vermerken sind.

Zu den angegebenen Bedingungen kommen die vom Erwerber auferlegten hinzu, wobei letzterer verpflichtet ist, die Waren zunächst innerhalb des dritten Monats nach Ausführung des Vorgangs außerhalb der EU zu transportieren und die ausgestellte Rechnung an das zurückzusenden Verkäufer, der von der Ausgangszollstelle innerhalb des folgenden Monats (dh im vierten Monat nach Ausführung des Vorgangs) bestätigt wird/p>

Der Übertragende darf keine Mehrwertsteuer auf den Verkauf anwenden, indem er eine nicht steuerpflichtige Rechnung gemäß Absatz 1 der Kunst ausstellt. 38-Quarter, Präsidialdekret 633/1972Falls der Erwerber jedoch die erforderlichen Vorgänge nicht ausführt (Übergabe der Ware innerhalb von drei Monaten und ohne Rücksendung der beglaubigten Rechnung, was durchaus möglich ist), muss er nur innerhalb von eine Erhöhung der Steuer ausstellen 30 Tage ab Ablauf der Frist vier Monate ab dem Datum der Ausführung des Vorgangs, unter Androhung der Anwendung einer Sanktion, im Falle einer Nichtregulierung von 50 bis 100 % der unterlassenen Steuer.

Es ist nur allzu klar, dass das soeben beschriebene Verfahren von italienischen Händlern sicherlich abgelehnt werden wird, da es zu erheblichen kritischen Punkten führt, insbesondere in Bezug auf die fast sichere Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Erwerbers (Übergabe der Waren innerhalb von drei Monaten). und Versand der beglaubigten Rechnung an den Übergeber ).

Alternativ ist es dem Übertragenden möglich, die Mehrwertsteuer auf die Übertragung anzuwenden und nach Erhalt der beim Zoll abgestempelten Rechnung mit der Rückerstattung an den Erwerber fortzufahren, wobei er sich auch auf Subjekte verlassen kann, die diese Dienstleistungen erbringen (Steuerrückerstattung) und wer sollte die administrativen Verpflichtungen reduzieren; in diesem Fall darf der Verkäufer alternativ zur Ausstellung von Gutschriften auch den Kontoauszug des Unternehmens in das Umsatzsteuerregister eintragen.

Der Visumantrag auf der Rechnung muss in jedem Fall gestellt werden, wobei zu beachten ist, dass der Zoll am 10.10.2017 einen Betriebshinweis zur Nutzung der Software zum Anbringen (SystemOtello) und für die Übermittlung der Daten der Rechnungen der italienischen Mehrwertsteuerpflichtigen, die Rechnungen gemäß dem oben genannten Art. 38-Quarter des Mehrwertsteuerdekrets und mit dem Vermerk 67079/2019 teilte dieselbe Agentur mit, dass sie einen Dienst eingerichtet hat, der sich an das soeben angegebene Verfahren hält und die Akkreditierung auf der Plattform vereinfacht.

Die Dienste der Otello-Plattform können im System-to-System (S2S)- und im User-to-System (U2S)-Modus verwendet werden, wobei für die zu übertragenden Daten ein bestimmter Pfad bereitgestellt wird ("F1"), der enthält alle Daten der Rechnung, Reisepass und so weiter.